DeTe Medien Deutsche Telekom GmbH verklagt Betreiber kleinerer
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Patentamt sagt: Begriff Branchenbuch muß frei bleiben

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Sammlung von Gerichtsentscheidungen
im Zusammenhang mit Branchenverzeichnissen

12. Juni 1997 (Oberlandesgericht München)

15. Oktober 1997 (Landgericht Frankfurt)

02. Juli 2004 (Landgericht Frankfurt)

08. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

17. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

27. September 2005 (Landgericht Hamburg)

15. Dezember 2005 (Landgericht Frankfurt)


    Deutsche Telekom Medien GmbH gegen ... (“Yellow Pages”)

    Urteil vom 15. Oktober 1997
    Landgericht Frankfurt

    Geschäfts-Nr.: 2/6 O 300/97


    Urteil

    In dem Rechtstreit der Firma DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH (...) gegen (...) hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (...) folgendesfür Recht erkannt:

    Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Zusammenhang mit einem Adreßverzeichnis die Bezeichnung "Yellow Pages" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

    Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art der Werbeträger, mit denen die oben genannte Geschäftstätigkeit beworben wurde.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der oben genannten Geschäftstätigkeit entstanden ist oder entstehen wird.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 67 %, die Beklagten zu 33 % zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000,- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- DM.

    Tatbestand

    Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Firma (...) und gibt in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern Telekommunikationsverzeichnisse heraus. Am 9.9.1996 wurde zu Gunsten der Klägerin die Marke "Yellow Pages" für die Werbung in elektronischen und gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen sowie die Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen und gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen beim Deutschen Patentamt eingetragen.

    Die Beklagte zu 1) bietet im Internet unter der Domain "branchenbuch-com" einen Branchensuchdienst für deutsche Firmenadressen unter der Bezeichnung "Großes deutsches Branchenbuch im Internet" an. Der Titel der Web-Seite ist mit einem gelben Farbton unterlegt. Darunter heißt es: "Yellow Pages - über 3 Millionen Einträge - ca. 7.000 Branchen - täglich aktuell." Wegen der Gestaltung der Web-Seite im einzelnen im Januar 1997 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der Gestaltung der Homepage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Anlage B 01 der Klageerwiderung (Bl. 36 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Internet-Branchenbuch der Beklagten enthält weder alle noch nahezu alle Branchen und Gewerbetreibenden.

    Sucht man in der Suchmaschine "Altavista" nach Web-Seiten, die den Begriff "Yellow Pages" enthalten, findet man mehrere Millionen Seiten.

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit der Verwendung der Bezeichnung "Yellow Pages" seitens der Beklagten würden ihre Markenrechte verletzt. Markenschutz habe sie, die Klägerin, auch für das typische Postgelb erworben. Diese Markenrechte verletzten die Beklagten mit der Verwendung einer gelben Hintergrundfarbe für ihre Homepage. Schließlich sei die Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" irreführend, da das Adreßverzeichnis der Beklagten nicht zumindest nahezu vollständig sei.

    Durch dieses markenrechts- und wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten zu 1) entstehe der Klägerin ein erheblicher Schaden, weswegen auch der Auskunftsanspruch begründet sei, sowie der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.

    Die Klägerin beantragt,

    1.) die Beklagten zu verurteilen,

    a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen,

    aa) im Zusammenhang mit einem Adreßverzeichnis die Bezeichnung "Yellow Pages" und/oder die Farbe "gelb" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;

    bb) ein Adressen-Sammelwerk als "Branchenbuch" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wenn in einem so bezeichneten Sammelwerk nicht alle oder nahezu alle gewerblichen Betriebe und Branchen der bezeichneten Region verzeichnet sind;

    b) der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der oben genannten Geschäftstätigkeiten, insbesondere über Art der Werbeträger, Auflagenhöhe und Verbreitungsgebiet;

    2.) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der dieser aus den unter Ziffer 1 a) genannten Geschäftstätigkeiten entstanden ist oder entstehen wird.

    Die Beklagten beantragen,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten sind der Auffassung, eine Markenrechtsverletzung hinsichtlich der Bezeichnung "Yellow Pages" liege schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten die Marke nicht zeichengemäß benutzten. Außerdem hätte sich der Begriff "Yellow Pages" längst zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt. Insbesondere die Marktteilnehmer mit Internetzugang verstünden den Begriff nicht mehr als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen, sondern schlicht als einen Adreßdatenbestand.

    Schließlich sei die Verwendung des Wortes "Branchenbuch" im Internet nicht irreführend, weil die hier angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Vielzahl der angebotenen, mehr oder minder vollständigen "Branchenbücher" nicht erwarteten, daß ein Internet-Branchenbuch nahezu vollständig sei.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist teilweise begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit einem Adreßverzeichnis die Bezeichnung "Yellow Pages" zu verwenden bzw. verwenden zu lassen. Zu Gunsten der Klägerin ist das Zeichen "Yellow Pages" als Marke beim Deutschen Patentamt registriert. Gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG hat die Klägerin damit Markenschutz erworben und kann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von Dritten verlangen, es zu unterlassen, ein identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen. Es kann dahinstehen, ob der Eintragung der Marke ein absolutes Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Da die Marke nicht gemäß § 50 MarkenG gelöscht ist, stehen der Klägerin die in § 14 MarkenG bezeichneten Rechte zu. Es ist überdies fraglich, ob alle angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Yellow Pages" als reine Gattungsbezeichnung auffassen. In diesem Zusammenhang kann es nicht nur auf die Auffassung der Internet-Benutzer ankommen, da die Marke "Yellow Pages" nicht nur für elektronische, sondern auch für gedruckte Telekommunikationsverzeichnisse eingetragen ist.

    Die Beklagten haben die Marke "Yellow Pages" zumindest ursprünglich auch zeichenmäßig genutzt. Im Januar war ihre Homepage so gestaltet, daß die Bezeichnung "Yellow Pages" sozusagen als Untertitel für die Bezeichnung ihrer Homepage "Großes deutsches Branchenbuch im Internet" erscheint, und damit als Kennzeichnung einer Dienstleistung.

    Weitere Unterlassungsansprüche der Klägerin bestehen nicht.

    Ihr steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagten darauf zu, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit einem Adreßverzeichnis die Farbe gelb zu verwenden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der (...) mit Urteil vom 23. April 1992 Ausstattungsschutz bezüglich des "kräftigen, leuchtenden Gelbtons im Zusammenhang mit der Ausgabe von Telefon- und Branchenverzeichnissen" zugebilligt (WPR 1992, 795, 796 rechte Spalte). Die Beklagten verwenden jedoch weder dieses typische Postgelb noch einen Gelbton, der dem typischen Postgelb nahekommt. Vielmehr verwenden die Beklagten als Hintergrund für ihre Homepage ein mattes Maisgelb, in das ockerfarbene Pünktchen eingestreut sind. Hiergegen stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche nicht zu. Denn die Grundfarbe gelb ist zu ihren Gunsten nicht in jeglichem Farbton geschützt (OLG Frankfurt a.a.O.).

    Die Klägerin kann von den Beklagten auch nicht verlangen, es zu unterlassen, ein Adressen-Sammelwerk als "Branchenbuch" zu bezeichnen, wenn in einem so bezeichneten Sammelwerk nicht alle oder nahezu alle gewerblichen Betriebe und Branchen der bezeichneten Region verzeichnet sind. Die konkrete Form der Verwendung des Wortes "Branchenbuch" durch die Beklagte zu 1) ist insbesondere nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG.

    Die Beklagten nennen ihr Adressen-Sammelwerk "Großes deutsches Branchenbuch im Internet". Darunter heißt es - in der alten und in der neuen Aufmachung der Homepage - "über 3 Millionen Einträge" bzw. "über 3 Millionen deutsche Firmenadressen". Diese Angabe macht deutlich, daß es sich zwar um ein umfangreiches, keineswegs jedoch um ein nahezu vollständiges Verzeichnis handelt.

    Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das von dem Oberlandesgericht München im September 1996 eingeholte Sachverständigengutachten berufen, da zu den angesprochenen Verkehrskreisen hier nur die Internet-Nutzer zählen. Angesichts der Vielzahl im Internet angebotener Branchenbücher ist fraglich, ob die Internet-Nutzer mit der Bezeichnung "Branchenbuch" überhaupt eine Vorstellung von Vollständigkeit verbinden. Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil die Beklagten klarstellend darauf hinweisen, daß es sich um ein Branchenbuch bestimmten Umfanges, nämlich mit etwa 3 Millionen Einträgen, handelt.

    Der Auskunftsanspruch ist in dem zuerkannten Umfang gemäß § 242 BGB begründet. Unbegründet ist der Anspruch, soweit Auskunft über den Umfang der streitgegenständlichen Geschäftstätigkeiten verlangt wird, da dieser Antrag zu unbestimmt ist. Der "insbesondere"-Zusatz ist, anders als im Falle eines Unterlassungsanspruchs, nicht geeignet, den Umfang des Auskunftsanspruchs zu konkretisieren, da hier eine Vepflichtung zum Tätigwerden tituliert wird und es unklar bleibt, zu welchen Angaben die Beklagten über die in dem "insbesondere"-Zusatz hinaus genannten verpflichtet werden sollen.

    Unbegründet ist die Auskunftsklage, soweit sie sich auf die Auflagenhöhe und das Verbreitungsgebiet bezieht. Da sich die streitgegenständliche Geschäftstätigkeit der Beklagten im Internet abspielt, gibt es keine Auflagenhöhe. Bezüglich des Verbreitungsgebietes ist die Klägerin nicht im Unklaren, da es sich bei dem Internet um ein weltweites Kommunikationsnetz handelt.

    Begründet ist der Antrag auf Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzverpflichtung aufgrund der Verwendung der Bezeichnung "Yellow Pages". Die einfache Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genügt und die Klägerin hat schlüssig dargelegt, daß sie derzeit nicht in der Lage ist, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.


    Betroffene Website: www.branchenbuch.com
    Quelle: www.online-recht.de