DeTe Medien Deutsche Telekom GmbH verklagt Betreiber kleinerer
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Sammlung von Gerichtsentscheidungen
im Zusammenhang mit Branchenverzeichnissen

12. Juni 1997 (Oberlandesgericht München)

15. Oktober 1997 (Landgericht Frankfurt)

02. Juli 2004 (Landgericht Frankfurt)

08. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

17. Juni 2005 (Landgericht Hamburg)

27. September 2005 (Landgericht Hamburg)

15. Dezember 2005 (Landgericht Frankfurt)


    Deutsche Telekom Medien GmbH   gegen   Friedrich W. (“Branchenbuch Cottbus”)

    Vergleich vom 15. Dezember 2005
    Landgericht Frankfurt am Main

    Geschäfts-Nr.: 2/03 O 320/05


    Verkündet am 15.12.2005
     

Im   Namen   des   Volkes

Teil-Anerkenntnis-Urteil

In dem Rechtsstreit

DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH,
gegen
Herrn Friedrich W.
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Scharmach, Burgstraße 17, 03046 Cottbus

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kurth,
Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach,
Richterin am Landgericht Bonkas

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2005

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs die Bezeichnung “BRANCHENBUCH COTTBUS" oder “Branchenverzeichnis Cottbus" in jeglicher Schreibweise (mit oder ohne Bindestrich, in Groß- oder Kleinbuchstaben) insbesondere im Internet sowie mit damit verbundenen Werbedienstleistungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend eingeblendet:

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dr. Kurth        Zöller-Mirbach         Bonkas

0 2. Januar 2006


Öffentliche Sitzung                                                      Frankfurt am Main, 15.12.2005
des Landgerichts
Geschäfts-Nr.: 2/03 O 320/05

3. Zivilkammer

Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Kurth als Vorsitzender

Beisitzer:
Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach, Richterin am Landgericht Bonkas

In dem Rechtsstreit

DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH, - Klägerin -
gegen
Herrn Friedrich W., - Beklagter -

erscheinen bei Aufruf der Sache:
für die Klägerin RA Dr. M. aus dem Büro der Klägervertreter in München
der Beklagte in Person und RA Scharmach

Der Klägervertreter stellt die Anträge zu Ziffern 1. und 3. aus der Klageschrift gemäß Bl. 2/3 d. A. und nimmt im Übrigen die Klage zurück.

Der Beklagtenvertreter erklärt, dass er die Klageanträge zu 1. und 3. anerkennt.

Der Klägervertreter beantragt den Erlass eines Teil-Anerkenntnis-Urteils, das antragsgemäß
verkündet wurde.

Die Parteien schließen folgenden

V e r g l e i c h

1.   Die Parteien sind sich einig, dass die Startseiten der Domains
     www.branchenbuch-cottbus.de
     und www.branchenbuchcottbus.de in der Fassung gemäß der Anlage 1 zu Protokoll
     im Hinblick auf die Bezeichnungen "Branchenbuch Cottbus" und/oder
     "Branchenverzeichnis Cottbus" wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

2.   Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Klägerin 70 % und
     der Beklagte 30 % zu tragen.

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

Nach Anhörung und mit Einverständnis der Parteivertreter:
Der Streitwert für den Vergleich wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beklagtenvertreter beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss.
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss gewährt.

Dr. Kurth

Ausgefertigt: 0 2. Januar 2006


Anlage 1:


Betroffene Website: www.branchenbuchcottbus.de

Die komplette Klageschrift zu diesem Fall finden Sie hier